Warnzeichen Warnung vor ungewolltem Einzug

Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Person zu erkennen die von zwei Rollen eingezogen wird.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff
Sichern Sie die Gefahrenstellen in Ihrem Betrieb mit
praxisbewährten Warnzeichen von Schilder Klar.
Nutzen sie dieses Warnzeichen um Gefahrenstellen, wie z.B.
Anlagen oder Maschinen mit gegenläufigen Rollen oder sich
bewegenden Teilen, zu kennzeichnen.
Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf
Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach
alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN
EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurde. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur
zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV
durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von
Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber
erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3
erreicht wird.
- Artikel-Nr.: A31876601
Konfiguration
Beschreibung
Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Person zu erkennen die von zwei Rollen eingezogen wird.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff
Sichern Sie die Gefahrenstellen in Ihrem Betrieb mit
praxisbewährten Warnzeichen von Schilder Klar.
Nutzen sie dieses Warnzeichen um Gefahrenstellen, wie z.B.
Anlagen oder Maschinen mit gegenläufigen Rollen oder sich
bewegenden Teilen, zu kennzeichnen.
Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf
Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach
alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN
EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurde. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur
zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV
durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von
Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber
erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3
erreicht wird.