Verbotszeichen, Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern P007 - ASR A1.3 (DIN EN ISO 7010)

Mittig auf dem kreisförmigen, weißen Schild ist ein Herzschrittmacher zu sehen. Das Schild hat einen roten Rand und eine rote, diagonale Linie, die den Herzschrittmacher überdeckt, um das Verbot deutlich zu machen.
Materialien:
- Aluminium geprägt, 4-fach gelocht
- Folie selbstklebend
- Kunststoff, 4-fach gelocht
Klar empfiehlt: Verwenden Sie Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Laut ASR A1.3 sind die Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010 für alle Betriebsstätten in Deutschland gültig. Alte Ausnahmen, z. B. nach BGV A8 gelten nicht mehr.
Nur mit Kennzeichnung nach ASR A1.3 schaffen Sie Rechtssicherheit – auch im Schadensfall. Nutzen Sie die Vermutungswirkung der gesetzlichen Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV). Dies bedeutet: Nach aktueller ASR A1.3 gekennzeichnet heißt alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Handeln Sie sofort und stellen Sie um, kennzeichnen Sie
nach aktueller Norm!
Mit diesem Verbotsschild kennzeichnen Sie immer eindeutig und weisen Kunden, Besucher und Mitarbeiter darauf hin, dass das Betreten mit Herzschrittmacher oder implantieren Defibrillator verboten ist. Dem Betrachter des Verbotsschildes wird unmissverständlich klar, dass bei Betreten des gekennzeichneten Bereichs eine Fehlfunktion des Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators eintreten kann.
- Artikel-Nr.: A13365201
Ausführung: Alu geprägt
Größe: 200 mm
Auswahl
Ausführung | Größe | Artikel-Nr. | Preis (exkl. MwSt.) | ||
---|---|---|---|---|---|
Alu geprägt | 200 mm | 1336/52 |
4,35 €*
|
4,35 €*
|
|
Folie | 100 mm | 1336/61 |
1,55 €*
|
1,55 €*
|
|
Folie | 200 mm | 1336/62 |
3,30 €*
|
3,30 €*
|
|
Folie, 1 VE = 6 Stück | 50 mm | 1336/66 |
5,70 €*
|
5,70 €*
|
|
Kunststoff | 200 mm | 1336/72 |
3,60 €*
|
3,60 €*
|
Beschreibung
Mittig auf dem kreisförmigen, weißen Schild ist ein Herzschrittmacher zu sehen. Das Schild hat einen roten Rand und eine rote, diagonale Linie, die den Herzschrittmacher überdeckt, um das Verbot deutlich zu machen.
Materialien:
- Aluminium geprägt, 4-fach gelocht
- Folie selbstklebend
- Kunststoff, 4-fach gelocht
Klar empfiehlt: Verwenden Sie Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Laut ASR A1.3 sind die Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010 für alle Betriebsstätten in Deutschland gültig. Alte Ausnahmen, z. B. nach BGV A8 gelten nicht mehr.
Nur mit Kennzeichnung nach ASR A1.3 schaffen Sie Rechtssicherheit – auch im Schadensfall. Nutzen Sie die Vermutungswirkung der gesetzlichen Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV). Dies bedeutet: Nach aktueller ASR A1.3 gekennzeichnet heißt alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Handeln Sie sofort und stellen Sie um, kennzeichnen Sie
nach aktueller Norm!
Mit diesem Verbotsschild kennzeichnen Sie immer eindeutig und weisen Kunden, Besucher und Mitarbeiter darauf hin, dass das Betreten mit Herzschrittmacher oder implantieren Defibrillator verboten ist. Dem Betrachter des Verbotsschildes wird unmissverständlich klar, dass bei Betreten des gekennzeichneten Bereichs eine Fehlfunktion des Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators eintreten kann.
Mittig auf dem kreisförmigen, weißen Schild ist ein Herzschrittmacher zu sehen. Das Schild hat einen roten Rand und eine rote, diagonale Linie, die den Herzschrittmacher überdeckt, um das Verbot deutlich zu machen.
Materialien:
- Aluminium geprägt, 4-fach gelocht
- Folie selbstklebend
- Kunststoff, 4-fach gelocht
Klar empfiehlt: Verwenden Sie Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Laut ASR A1.3 sind die Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010 für alle Betriebsstätten in Deutschland gültig. Alte Ausnahmen, z. B. nach BGV A8 gelten nicht mehr.
Nur mit Kennzeichnung nach ASR A1.3 schaffen Sie Rechtssicherheit – auch im Schadensfall. Nutzen Sie die Vermutungswirkung der gesetzlichen Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV). Dies bedeutet: Nach aktueller ASR A1.3 gekennzeichnet heißt alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Handeln Sie sofort und stellen Sie um, kennzeichnen Sie
nach aktueller Norm!
Mit diesem Verbotsschild kennzeichnen Sie immer eindeutig und weisen Kunden, Besucher und Mitarbeiter darauf hin, dass das Betreten mit Herzschrittmacher oder implantieren Defibrillator verboten ist. Dem Betrachter des Verbotsschildes wird unmissverständlich klar, dass bei Betreten des gekennzeichneten Bereichs eine Fehlfunktion des Herzschrittmachers oder implantierten Defibrillators eintreten kann.