Verbotszeichen, Berühren verboten P010 - ASR A1.3 (DIN EN ISO 7010)

Mittig auf dem kreisförmigen, weißen Schild ist eine Hand zu sehen. Das Schild hat einen roten Rand und eine rote, diagonale Linie, welche die Hand überdeckt, um das Verbot deutlich zu machen.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff
Mit diesem Verbotsschild kennzeichnen Sie immer eindeutig und weisen Kunden, Besucher und Mitarbeiter darauf hin, dass jegliches berühren oder anfassen untersagt ist. Dieses Verbotsschild senkt die Unfallgefahr indem es Schaden von Mensch und Maschine abwendet, welche durch Berührung oder das Anfassen entstehen könnte.
Klar empfiehlt: Verwenden Sie
Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Laut ASR A1.3 sind die Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO
7010 für alle Betriebsstätten in Deutschland gültig. Alte
Ausnahmen, z. B. nach BGV A8 gelten nicht mehr. Nur mit
Kennzeichnung nach ASR A1.3 schaffen Sie Rechtssicherheit – auch
im Schadensfall. Nutzen Sie die Vermutungswirkung der
gesetzlichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dies bedeutet:
Nach aktueller ASR A1.3 gekennzeichnet heißt alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Handeln Sie sofort und stellen Sie um,
kennzeichnen Sie nach aktueller Norm!
- Artikel-Nr.: A30186701
Konfiguration
Beschreibung
Mittig auf dem kreisförmigen, weißen Schild ist eine Hand zu sehen. Das Schild hat einen roten Rand und eine rote, diagonale Linie, welche die Hand überdeckt, um das Verbot deutlich zu machen.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff
Mit diesem Verbotsschild kennzeichnen Sie immer eindeutig und weisen Kunden, Besucher und Mitarbeiter darauf hin, dass jegliches berühren oder anfassen untersagt ist. Dieses Verbotsschild senkt die Unfallgefahr indem es Schaden von Mensch und Maschine abwendet, welche durch Berührung oder das Anfassen entstehen könnte.
Klar empfiehlt: Verwenden Sie
Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Laut ASR A1.3 sind die Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO
7010 für alle Betriebsstätten in Deutschland gültig. Alte
Ausnahmen, z. B. nach BGV A8 gelten nicht mehr. Nur mit
Kennzeichnung nach ASR A1.3 schaffen Sie Rechtssicherheit – auch
im Schadensfall. Nutzen Sie die Vermutungswirkung der
gesetzlichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dies bedeutet:
Nach aktueller ASR A1.3 gekennzeichnet heißt alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Handeln Sie sofort und stellen Sie um,
kennzeichnen Sie nach aktueller Norm!